PPWR-Bevollmächtigter: EU-Bürokratie auf Händlerkosten

von | Aug. 15, 2026 | Presse, Über uns | 0 Kommentare

Warum ich die neue Länderpflicht für ein praxisfernes und ungerechtes System halte

Meta Description: PPWR-Bevollmächtigter je EU-Zielland: Was Onlinehändlern droht und warum ich diese neue Bürokratie für grundfalsch halte.

Kurzfassung

Der PPWR-Bevollmächtigte ist für grenzüberschreitend verkaufende Onlinehändler ein neues Symbol europäischer Überregulierung. Wer verpackte Waren direkt an Endnutzer in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft, soll nach Artikel 45 Absatz 3 der EU-Verpackungsverordnung in jedem betroffenen Zielland außer seinem Niederlassungsstaat einen dort ansässigen Bevollmächtigten bestellen. Ich halte diese Konstruktion für Schwachsinn: Sie schafft Kosten, nationale Mittelsmänner und Verwaltungsarbeit, ohne dass dadurch auch nur ein Karton weniger anfällt.

Einleitung

Ich bin Onlinehändler. Ich verpacke Waren nicht zum Vergnügen, sondern weil Kunden sie bestellen und unbeschädigt geliefert bekommen wollen. Trotzdem baut die Europäische Union mit der PPWR ein System auf, in dem der Händler nicht nur für Verpackung und Entsorgung zahlen, sondern bei grenzüberschreitenden Direktverkäufen auch noch Bevollmächtigte in den einzelnen Zielländern unterhalten soll.

Das Ziel – weniger Verpackungsabfall und mehr Recycling – ist vernünftig. Der gewählte Weg ist es aus meiner Sicht nicht. Er trifft die bequem kontrollierbaren Händler, schafft eine neue Dienstleisterindustrie und lässt zentrale Verursachungsfragen weitgehend außen vor.

Was die PPWR tatsächlich verlangt

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Bei grenzüberschreitenden Direktverkäufen an Endnutzer kann ein Händler zum „Produzenten“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden. EPR – Extended Producer Responsibility – bedeutet, dass derjenige, der Verpackungen erstmals in einem Land bereitstellt, organisatorisch und finanziell für deren spätere Abfallphase einstehen muss.

Artikel 45 Absatz 3 verlangt für solche Fälle einen schriftlich beauftragten EPR-Bevollmächtigten in jedem betroffenen Mitgliedstaat außer dem Staat, in dem der Produzent niedergelassen ist. Ein deutscher Onlinehändler braucht also nicht blind 26 Verträge. Er kann die Pflicht aber in jedem EU-Land auslösen, in das er verpackte Ware direkt an Endnutzer verkauft.

Hinzu kommen länderbezogene Registrierung, Meldungen und finanzielle Beteiligung. Genau darin liegt das Problem: Der Binnenmarkt verspricht freien Warenverkehr, die Verpackungsbürokratie zerlegt denselben Verkaufsvorgang wieder in nationale Verwaltungsinseln.

Bevollmächtigte: gesetzlich erzeugte Wegelagerei

Meine Meinung dazu ist eindeutig: Diese Bevollmächtigtenpflicht ist gesetzlich erzeugte Wegelagerei. Der Händler braucht die Dienstleistung nicht, um einen Karton zu vermeiden, eine Verpackung besser zu konstruieren oder Altpapier hochwertiger zu recyceln. Er braucht sie, weil die Verordnung einen nationalen Mittelsmann verlangt.

Damit entsteht ein Geschäftsmodell, dessen Nachfrage nicht aus einem erkennbaren Mehrwert für den Händler entsteht, sondern aus gesetzlichem Zwang. Zugespitzt gesagt: Der Bevollmächtigte kassiert, verwaltet und reicht Daten weiter. Für die eigentliche Verpackung, ihre Sammlung oder ihre Verwertung leistet er aus Sicht des zahlenden Händlers nichts Greifbares.

Ich halte deshalb auch die einschlägigen deutschen Dienstleister, die mit Registrierung, Systembeteiligung und Bevollmächtigtenmodellen Geld verdienen, für weitgehend überflüssig. In meiner drastischen Alltagssprache: so überflüssig wie ein Pickel am Arsch. Das ist meine Bewertung des vom Gesetz geschaffenen Geschäftsmodells – keine Behauptung, dass einzelne Unternehmen ihre vertraglichen Aufgaben nicht erfüllen.

Der Wert des Altpapiers darf nicht im System verschwinden

Papier und Pappe sind nicht nur Abfall, sondern handelbare Sekundärrohstoffe. Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen können deshalb nicht nur für Sammlung und Behandlung vergütet werden, sondern mit dem gewonnenen Material Erlöse erzielen. Mein erster Impuls war: In einem solchen Bürokratiesystem wird dieser Erlös bestimmt wieder vergessen, während der Händler die volle Rechnung erhält.

Der Rechtstext sagt allerdings etwas anderes. Artikel 8a Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie verlangt ausdrücklich, Erlöse aus Wiederverwendung und aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen bei den vom Produzenten zu tragenden Kosten zu berücksichtigen. Ich kann deshalb nicht seriös behaupten, der Wert der Pappe werde rechtlich „an keiner Stelle“ angerechnet.

Meine Kritik wird dadurch konkreter: Wo sieht der zahlende Händler diese Anrechnung? Welche Erlöse wurden erzielt? Wie stark reduzieren sie seine Gebühren? Solange Systeme und Dienstleister das nicht einfach, vergleichbar und prüfbar offenlegen, bleibt der Verdacht bestehen, dass die Wertstofferlöse irgendwo in der Kette versickern, während die Kosten sicher beim Händler landen.

Der Händler zahlt, obwohl der Kunde den Versand auslöst

Die PPWR folgt dem Verursacherprinzip, ordnet den „Verursacher“ aber bequem am Händler fest. Das halte ich für falsch. Der konkrete Versandkarton entsteht, weil ein Kunde eine Warenlieferung bestellt. Ohne diese Entscheidung gäbe es weder Paket noch Füllmaterial noch Transportetikett.

Natürlich entscheidet der Händler über Material und Dimensionierung. Er muss unnötige Verpackung vermeiden. Aber den Bedarf an einer sicheren Transportverpackung verursacht der Versandwunsch des Kunden. Trotzdem zahlt nicht der Besteller sichtbar für die ökologischen und administrativen Folgen seiner Versandentscheidung. Die Kosten werden dem Händler auferlegt und anschließend versteckt in Produktpreise oder Versandkosten eingerechnet.

Das ist keine ehrliche Lenkung. Ehrlich wäre eine transparente Verpackungs- und Retourenkostenposition, die dort sichtbar wird, wo die Entscheidung fällt: beim Bestellenden.

Acht Hosen bestellen, sieben zurückschicken: Wer bezahlt den Irrsinn?

Besonders absurd wird das System bei exzessiven Retouren. Wer acht Hosen bestellt, sieben zurückschickt und dieses Verhalten regelmäßig wiederholt, produziert zusätzliche Verpackungen, Transportwege, Sortierarbeit und vermeidbare Emissionen. Paketdienstfahrer bewegen die Folgen dieses Konsumverhaltens durch unsere Straßen. Bezahlt wird kollektiv: durch Händler, vernünftige Kunden, Paketdienste und Umwelt.

Ich nenne ein solches Bestellverhalten idiotisch, weil es die Kosten des eigenen Handelns auf andere abwälzt. Nicht jeder Rücksender handelt so: Passformprobleme, mangelhafte Ware und berechtigte Reklamationen gehören zum Distanzhandel. Aber systematische Auswahlbestellungen mit extremen Retourenquoten dürfen nicht so behandelt werden, als seien sie folgenlos.

Solche Kunden sollten teuer bezahlen – nicht als Strafe für ein gesetzliches Widerrufsrecht, sondern durch eine rechtssichere, verursachungsgerechte Beteiligung an den zusätzlichen Logistik- und Verpackungskosten, soweit der Gesetzgeber das zulässt. Wer vermeidbar vierzehn Paketbewegungen für einen einzigen behaltenen Artikel auslöst, darf nicht dieselben Kosten tragen wie ein Kunde, der überlegt bestellt und die Ware behält.

Die Pflicht gilt jetzt – trotz geplantem Rückzieher

Seit dem 12. August 2026 ist die PPWR anzuwenden. Damit ist auch die Pflicht aus Artikel 45 Absatz 3 aktuell grundsätzlich in Kraft. Onlinehändler können sich also nicht darauf verlassen, dass sie einen Bevollmächtigten irgendwann vielleicht nicht mehr benötigen. Solange die Rechtslage nicht tatsächlich geändert wurde, müssen sie die geltende Pflicht beachten.

Gleichzeitig hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, genau diese Bevollmächtigtenpflicht bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Begründet wird das mit Verwaltungsentlastung und flexibleren Durchsetzungswegen. Der Vorschlag befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren. Er setzt das geltende Recht nicht außer Kraft.

Politisch ist das entlarvend: Die EU lässt eine Pflicht in Kraft treten, deren Aussetzung die Kommission bereits vorgeschlagen hat, weil sie unnötigen Verwaltungsaufwand erkennt. Die Händler müssen währenddessen Verträge schließen, Strukturen aufbauen und Geld ausgeben. Sollte die Aussetzung später beschlossen werden, bleiben Aufwand und Kosten der Zwischenzeit bei ihnen hängen. Mehr muss man über die Qualität dieser Konstruktion kaum sagen.

Was Onlinehändler jetzt erfüllen müssen

Die PPWR ist in Kraft. Die Zeit für Vorbereitungen ist vorbei. Betroffene Onlinehändler müssen die für sie geltenden Registrierungs-, Melde-, Finanzierungs- und Bevollmächtigtenpflichten erfüllen.

Wer verpackte Waren direkt an Endnutzer in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft, muss für jedes betroffene Zielland die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt haben. Dazu gehören insbesondere die notwendige Registrierung, die Beteiligung am jeweiligen EPR-System und – soweit Artikel 45 Absatz 3 greift – die Bestellung eines dort ansässigen Bevollmächtigten.

Wer die Umsetzung versäumt hat, befindet sich nicht mehr in einer unverbindlichen Prüf- oder Vorbereitungsphase. Bestehende Versäumnisse müssen unverzüglich festgestellt und beseitigt werden. Die Pflicht ist keine kommende Aufgabe, sondern geltendes Recht.

Fazit

Ich halte die PPWR-Bevollmächtigtenpflicht für puren Schwachsinn. Sie reduziert keine Verpackung, sondern vervielfacht Ansprechpartner, Verträge, Registrierungen und Kosten. Sie macht nationale Mittelsmänner die sich irgendwo die Eier schaukeln, zu Gewinnern eines Problems, das an ganz anderer Stelle gelöst werden müsste.

Eine sinnvolle Verpackungspolitik würde Verpackungen vermeiden, Wertstofferlöse transparent gegenrechnen und diejenigen wesentlich stärker an den Kosten beteiligen, die durch gedankenlose Mehrfachbestellungen und exzessive Retouren zusätzliche Transporte auslösen.

Die PPWR gilt bereits. Betroffene Onlinehändler müssen die daraus entstehenden Pflichten erfüllen. Gleichzeitig muss der politische Widerspruch gegen diese unsinnige Bevollmächtigtenpflicht weitergehen, damit aus dem europäischen Binnenmarkt kein Binnenmarkt für nutzlose Bevollmächtigtengebühren wird.

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Unser Juergen Dross Professional Services Blog findet seinen Ursprung in unserer Juergen Dross Professional Service GmbH. Es fällt allerdings schwer die Juergen Dross Professional Services GmbH in eine „Schublade“ zu stecken, um unsere Vielfältigkeit zu definieren. Wir sind mehr. Wir sind in diversen Kanälen und mit diversen Dienstleistungen inkl. einer eigenen Manufaktur am Markt unterwegs.
Die Juergen Dross Professional Services GmbH ist inhabergeführt und ging aus einem von Balduin Droß 1959 in Katzenfurt, im damaligen Kreis Wetzlar, gegründeten Konstruktionsbüro für Maschinenbau und Architektur hervor.
Jürgen Droß leitet heute die 2009 von ihm gegründete Juergen Dross Professional Services GmbH als Geschäftsführer in Deutschland und USA. Mit dem JDPS Blog haben wir uns den Wunsch erfüllt, unseren Kunden auch nach dem Kauf eines Produktes mit tollen Anregungen, Rezepten sowie Informationen rund um den Grill zur Seite zu stehen.

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