PPWR-Bevollmächtigter: EU-Bürokratie auf Händlerkosten

PPWR-Bevollmächtigter: EU-Bürokratie auf Händlerkosten

Warum ich die neue Länderpflicht für ein praxisfernes und ungerechtes System halte

Kurzfassung

Der PPWR-Bevollmächtigte ist für grenzüberschreitend verkaufende Onlinehändler ein neues Symbol europäischer Überregulierung. Wer verpackte Waren direkt an Endnutzer in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft, soll nach Artikel 45 Absatz 3 der EU-Verpackungsverordnung in jedem betroffenen Zielland außer seinem Niederlassungsstaat einen dort ansässigen Bevollmächtigten bestellen. Ich halte diese Konstruktion für Schwachsinn: Sie schafft Kosten, nationale Mittelsmänner und Verwaltungsarbeit, ohne dass dadurch auch nur ein Karton weniger anfällt.

Einleitung

Ich bin Onlinehändler. Ich verpacke Waren nicht zum Vergnügen, sondern weil Kunden sie bestellen und unbeschädigt geliefert bekommen wollen. Trotzdem baut die Europäische Union mit der PPWR ein System auf, in dem der Händler nicht nur für Verpackung und Entsorgung zahlen, sondern bei grenzüberschreitenden Direktverkäufen auch noch Bevollmächtigte in den einzelnen Zielländern unterhalten soll.

Das Ziel – weniger Verpackungsabfall und mehr Recycling – ist vernünftig. Der gewählte Weg ist es aus meiner Sicht nicht. Er trifft die bequem kontrollierbaren Händler, schafft eine neue Dienstleisterindustrie und lässt zentrale Verursachungsfragen weitgehend außen vor.

Was die PPWR tatsächlich verlangt

Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Bei grenzüberschreitenden Direktverkäufen an Endnutzer kann ein Händler zum „Produzenten“ im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden. EPR – Extended Producer Responsibility – bedeutet, dass derjenige, der Verpackungen erstmals in einem Land bereitstellt, organisatorisch und finanziell für deren spätere Abfallphase einstehen muss.

Artikel 45 Absatz 3 verlangt für solche Fälle einen schriftlich beauftragten EPR-Bevollmächtigten in jedem betroffenen Mitgliedstaat außer dem Staat, in dem der Produzent niedergelassen ist. Ein deutscher Onlinehändler braucht also nicht blind 26 Verträge. Er kann die Pflicht aber in jedem EU-Land auslösen, in das er verpackte Ware direkt an Endnutzer verkauft.

Hinzu kommen länderbezogene Registrierung, Meldungen und finanzielle Beteiligung. Genau darin liegt das Problem: Der Binnenmarkt verspricht freien Warenverkehr, die Verpackungsbürokratie zerlegt denselben Verkaufsvorgang wieder in nationale Verwaltungsinseln.

Bevollmächtigte: gesetzlich erzeugte Wegelagerei

Meine Meinung dazu ist eindeutig: Diese Bevollmächtigtenpflicht ist gesetzlich erzeugte Wegelagerei. Der Händler braucht die Dienstleistung nicht, um einen Karton zu vermeiden, eine Verpackung besser zu konstruieren oder Altpapier hochwertiger zu recyceln. Er braucht sie, weil die Verordnung einen nationalen Mittelsmann verlangt.

Damit entsteht ein Geschäftsmodell, dessen Nachfrage nicht aus einem erkennbaren Mehrwert für den Händler entsteht, sondern aus gesetzlichem Zwang. Zugespitzt gesagt: Der Bevollmächtigte kassiert, verwaltet und reicht Daten weiter. Für die eigentliche Verpackung, ihre Sammlung oder ihre Verwertung leistet er aus Sicht des zahlenden Händlers nichts Greifbares.

Ich halte deshalb auch die einschlägigen deutschen Dienstleister, die mit Registrierung, Systembeteiligung und Bevollmächtigtenmodellen Geld verdienen, für weitgehend überflüssig. In meiner drastischen Alltagssprache: so überflüssig wie ein Pickel am Arsch. Das ist meine Bewertung des vom Gesetz geschaffenen Geschäftsmodells – keine Behauptung, dass einzelne Unternehmen ihre vertraglichen Aufgaben nicht erfüllen.

Der Wert des Altpapiers darf nicht im System verschwinden

Papier und Pappe sind nicht nur Abfall, sondern handelbare Sekundärrohstoffe. Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen können deshalb nicht nur für Sammlung und Behandlung vergütet werden, sondern mit dem gewonnenen Material Erlöse erzielen. Mein erster Impuls war: In einem solchen Bürokratiesystem wird dieser Erlös bestimmt wieder vergessen, während der Händler die volle Rechnung erhält.

Der Rechtstext sagt allerdings etwas anderes. Artikel 8a Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie verlangt ausdrücklich, Erlöse aus Wiederverwendung und aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen bei den vom Produzenten zu tragenden Kosten zu berücksichtigen. Ich kann deshalb nicht seriös behaupten, der Wert der Pappe werde rechtlich „an keiner Stelle“ angerechnet.

Meine Kritik wird dadurch konkreter: Wo sieht der zahlende Händler diese Anrechnung? Welche Erlöse wurden erzielt? Wie stark reduzieren sie seine Gebühren? Solange Systeme und Dienstleister das nicht einfach, vergleichbar und prüfbar offenlegen, bleibt der Verdacht bestehen, dass die Wertstofferlöse irgendwo in der Kette versickern, während die Kosten sicher beim Händler landen.

Der Händler zahlt, obwohl der Kunde den Versand auslöst

Die PPWR folgt dem Verursacherprinzip, ordnet den „Verursacher“ aber bequem am Händler fest. Das halte ich für falsch. Der konkrete Versandkarton entsteht, weil ein Kunde eine Warenlieferung bestellt. Ohne diese Entscheidung gäbe es weder Paket noch Füllmaterial noch Transportetikett.

Natürlich entscheidet der Händler über Material und Dimensionierung. Er muss unnötige Verpackung vermeiden. Aber den Bedarf an einer sicheren Transportverpackung verursacht der Versandwunsch des Kunden. Trotzdem zahlt nicht der Besteller sichtbar für die ökologischen und administrativen Folgen seiner Versandentscheidung. Die Kosten werden dem Händler auferlegt und anschließend versteckt in Produktpreise oder Versandkosten eingerechnet.

Das ist keine ehrliche Lenkung. Ehrlich wäre eine transparente Verpackungs- und Retourenkostenposition, die dort sichtbar wird, wo die Entscheidung fällt: beim Bestellenden.

Acht Hosen bestellen, sieben zurückschicken: Wer bezahlt den Irrsinn?

Besonders absurd wird das System bei exzessiven Retouren. Wer acht Hosen bestellt, sieben zurückschickt und dieses Verhalten regelmäßig wiederholt, produziert zusätzliche Verpackungen, Transportwege, Sortierarbeit und vermeidbare Emissionen. Paketdienstfahrer bewegen die Folgen dieses Konsumverhaltens durch unsere Straßen. Bezahlt wird kollektiv: durch Händler, vernünftige Kunden, Paketdienste und Umwelt.

Ich nenne ein solches Bestellverhalten idiotisch, weil es die Kosten des eigenen Handelns auf andere abwälzt. Nicht jeder Rücksender handelt so: Passformprobleme, mangelhafte Ware und berechtigte Reklamationen gehören zum Distanzhandel. Aber systematische Auswahlbestellungen mit extremen Retourenquoten dürfen nicht so behandelt werden, als seien sie folgenlos.

Solche Kunden sollten teuer bezahlen – nicht als Strafe für ein gesetzliches Widerrufsrecht, sondern durch eine rechtssichere, verursachungsgerechte Beteiligung an den zusätzlichen Logistik- und Verpackungskosten, soweit der Gesetzgeber das zulässt. Wer vermeidbar vierzehn Paketbewegungen für einen einzigen behaltenen Artikel auslöst, darf nicht dieselben Kosten tragen wie ein Kunde, der überlegt bestellt und die Ware behält.

Die Pflicht gilt jetzt – trotz geplantem Rückzieher

Seit dem 12. August 2026 ist die PPWR anzuwenden. Damit ist auch die Pflicht aus Artikel 45 Absatz 3 aktuell grundsätzlich in Kraft. Onlinehändler können sich also nicht darauf verlassen, dass sie einen Bevollmächtigten irgendwann vielleicht nicht mehr benötigen. Solange die Rechtslage nicht tatsächlich geändert wurde, müssen sie die geltende Pflicht beachten.

Gleichzeitig hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, genau diese Bevollmächtigtenpflicht bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Begründet wird das mit Verwaltungsentlastung und flexibleren Durchsetzungswegen. Der Vorschlag befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren. Er setzt das geltende Recht nicht außer Kraft.

Politisch ist das entlarvend: Die EU lässt eine Pflicht in Kraft treten, deren Aussetzung die Kommission bereits vorgeschlagen hat, weil sie unnötigen Verwaltungsaufwand erkennt. Die Händler müssen währenddessen Verträge schließen, Strukturen aufbauen und Geld ausgeben. Sollte die Aussetzung später beschlossen werden, bleiben Aufwand und Kosten der Zwischenzeit bei ihnen hängen. Mehr muss man über die Qualität dieser Konstruktion kaum sagen.

Was Onlinehändler jetzt erfüllen müssen

Die PPWR ist in Kraft. Die Zeit für Vorbereitungen ist vorbei. Betroffene Onlinehändler müssen die für sie geltenden Registrierungs-, Melde-, Finanzierungs- und Bevollmächtigtenpflichten erfüllen.

Wer verpackte Waren direkt an Endnutzer in andere EU-Mitgliedstaaten verkauft, muss für jedes betroffene Zielland die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt haben. Dazu gehören insbesondere die notwendige Registrierung, die Beteiligung am jeweiligen EPR-System und – soweit Artikel 45 Absatz 3 greift – die Bestellung eines dort ansässigen Bevollmächtigten.

Wer die Umsetzung versäumt hat, befindet sich nicht mehr in einer unverbindlichen Prüf- oder Vorbereitungsphase. Bestehende Versäumnisse müssen unverzüglich festgestellt und beseitigt werden. Die Pflicht ist keine kommende Aufgabe, sondern geltendes Recht.

Fazit

Ich halte die PPWR-Bevollmächtigtenpflicht für puren Schwachsinn. Sie reduziert keine Verpackung, sondern vervielfacht Ansprechpartner, Verträge, Registrierungen und Kosten. Sie macht nationale Mittelsmänner die sich irgendwo die Eier schaukeln, zu Gewinnern eines Problems, das an ganz anderer Stelle gelöst werden müsste.

Eine sinnvolle Verpackungspolitik würde Verpackungen vermeiden, Wertstofferlöse transparent gegenrechnen und diejenigen wesentlich stärker an den Kosten beteiligen, die durch gedankenlose Mehrfachbestellungen und exzessive Retouren zusätzliche Transporte auslösen.

Die PPWR gilt bereits. Betroffene Onlinehändler müssen die daraus entstehenden Pflichten erfüllen. Gleichzeitig muss der politische Widerspruch gegen diese unsinnige Bevollmächtigtenpflicht weitergehen, damit aus dem europäischen Binnenmarkt kein Binnenmarkt für nutzlose Bevollmächtigtengebühren wird.

Juergen Dross Professional Services GmbH jetzt auf führenden E-Procurement-Plattformen präsent

Juergen Dross Professional Services GmbH jetzt auf führenden E-Procurement-Plattformen präsent

20.000 Produktvarianten innerhalb von 2–3 Tagen lieferbar – Hersteller bietet maximale Flexibilität für den digitalen B2B-Einkauf

 

Ehringshausen, 6. Juni 2025 – Die Juergen Dross Professional Services GmbH, Hersteller der bekannten Gastrobräter-Marke ChattenGlut, baut ihre digitale Vertriebsstrategie weiter aus und kooperiert ab sofort mit nahezu allen führenden E-Procurement- und SRM-Plattformen in Deutschland und Europa. Dazu zählen unter anderem SAP Ariba, Jaggaer, Coupa, Mercateo/Unite, SynerTrade, Proactis, Simple System und weitere spezialisierte Einkaufsplattformen.

Mit dieser breiten Plattformpräsenz reagiert das Unternehmen auf die zunehmende Digitalisierung der Einkaufsprozesse in Industrie, Gastronomie und öffentlicher Verwaltung – und bringt ein besonderes Alleinstellungsmerkmal mit: über 20.000 konfigurierbare Produktvarianten, die innerhalb von 2–3 Werktagen gefertigt und versendet werden können.

 

Digitale Einkaufslösungen treffen auf flexible Fertigung

„Unsere Kunden erwarten heute nicht nur Qualität und Funktionalität, sondern auch Geschwindigkeit und Flexibilität, das muss sich im digitalen Einkauf widerspiegeln“, sagt Geschäftsführer Juergen Dross. „Durch die Integration in führende E-Procurement-Plattformen ermöglichen wir es Einkaufsteams, direkt aus ihrem System auf unsere konfigurierbaren Produkte zuzugreifen, ohne Mehraufwand oder Medienbrüche.“

Die Zusammenarbeit ermöglicht den Plattformen wiederum eine Sortimentserweiterung um hochspezialisierte, kurzfristig verfügbare Premium-Produkte aus deutscher Fertigung, ein wichtiger Mehrwert in einer Zeit, in der Individualisierung, Nachhaltigkeit und Schnelligkeit an Bedeutung gewinnen.

 

Vorteile für Plattformen und Einkäufer

Für die E-Procurement-Partner bietet die Kooperation unter anderem:

  • Zugang zu einem spezialisierten Nischenhersteller mit innovativen Produkten für den Gastronomiebedarf
  • Kurze Lieferzeiten trotz Individualisierung ideal für just-in-time Anforderungen
  • Technische Beratung direkt vom Hersteller bei komplexen Anfragen oder Projekten
  • Nachhaltige Produktion und kurze Lieferketten durch Fertigung in Deutschland
  • Reibungslose Systemintegration durch bestehende EDI- und Katalogschnittstellen

 

Für Einkäufer auf den Plattformen ergeben sich klare Vorteile:

  • Hohe Planbarkeit durch kurze Lieferzeiten
  • Einfache Konfiguration direkt im E-Procurement-System
  • Automatisierte Bestell- und Freigabeprozesse
  • Minimierung des Verwaltungsaufwands im Einkauf
  • Qualitätssicherung durch direkten Zugriff auf den Hersteller

 

 

Über Juergen Dross Professional Services GmbH

Die Juergen Dross Professional Services GmbH mit Sitz in Ehringshausen ist Hersteller und Anbieter professioneller Geräte für den Gastronomiebedarf. Unter der Eigenmarke ChattenGlutentwickelt und fertigt das Unternehmen langlebige Gastrobräter und Zubehörprodukte für den gewerblichen Einsatz – von modularen Standardlösungen bis hin zu individuell konfigurierbaren Ausführungen.

Das Unternehmen steht für 100 % Fertigung in Deutschland, durchdachtes Produktdesign und kompromisslose Qualität – unterstützt durch einen schnellen, digitalisierten Fertigungsprozess, der Kunden eine neue Dimension an Flexibilität eröffnet.

 

Pressekontakt:
Juergen Dross Professional Services GmbH
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: info@dross-professional-services.de
Web: www.dross-professional-services.de 

 

Gastrobräter

Marke ChattenGlut ersetzt unsere Bezeichnung „K+F“ für Gastrobräter – Rechtssicherheit durch Markenregistrierung hergestellt

Mit der Marke „ChattenGlut“ präsentiert die Juergen Dross Professional Services GmbH einen neuen, markenrechtlich geschützten Namen für ihre hochwertigen Edelstahl-Gasgeräte. Dazu zählen insbesondere Gastrobräter – auch bekannt als Wurstbräter, Gasbräter oder Grillbräter – sowie Hockerkocher für den professionellen Einsatz in Gastronomie, Event-Catering und Vereinswesen.

Hintergrund: In der Vergangenheit wurden diese Geräte auch unter der Hersteller Bezeichnung „K+F“ geführt, was jedoch nicht den Anforderungen an eine gegenüber Nachahmern schutzfähige Marke entsprach.

Mit der Eintragung der Marke „ChattenGlut“ wurde nun ein klarer, rechtssicherer Markenauftritt geschaffen. Dadurch ist der Vertrieb von minderwertigen Nachahmerprodukten, insbesondere aus dem Ausland, unter irreführender Bezeichnung rechtlich angreifbar.

Die Marke „ChattenGlut“ steht ab sofort für:

  • CE- und DVGW-konforme Gerätefertigung
  • professionelle Edelstahl-Gastrobräter (1–6-flammig)
  • Hockerkocher für den mobilen und stationären Einsatz
  • Markenrechtliche Absicherung gegen Missbrauch

 

„Wir freuen uns, mit ChattenGlut nun eine schlüssige und rechtssichere Lösung gefunden zu haben, die unsere Qualitätsansprüche und Herkunft eindeutig nach außen sichtbar macht“, so die Geschäftsführung der Juergen Dross Professional Services GmbH.

 

 

 

Stellungnahme zur Aussage von Bundesministerin Warken: „Verzicht auf Alkohol und Grill bei Sportveranstaltungen“

Als Geschäftsführer eines Unternehmens, das eng mit Gastronomie, Veranstaltungen und der Freizeitwirtschaft verbunden ist, kann ich zur jüngsten Aussage von Bundesministerin Warken nur den Kopf schütteln.

Die pauschale Empfehlung, bei Sportveranstaltungen auf Alkohol und Grill zu verzichten, ist nicht nur wirtschaftlich schädlich, sondern auch an Dummheit kaum zu überbieten. Wer solche Aussagen trifft, offenbart eine völlige Entkopplung von Lebensrealität, gesundem Menschenverstand und wirtschaftlicher Verantwortung.
Wem es zu warm ist, der schützt sich automatisch im Schatten, trägt leichte Kleidung und sorgt für ausreichend Flüssigkeit. Dafür braucht es keine realitätsfremden Äußerungen zu Bier und Grill. Im Übrigen: Bier trinken und grillen kann man hervorragend im Schatten, während man anderen beim Sport zuschaut. Das tun Millionen Menschen jedes Jahr, ohne dass dadurch eine gesundheitliche Katastrophe ausbricht.

Sportlich Aktive wissen ohnehin, dass Alkohol bei der Ausübung von Sport nichts zu suchen hat. Aber warum soll deshalb der Zuschauer sein Bier und seine Bratwurst aufgeben? Diese Form von Bevormundung entbehrt jeder Logik und Verhältnismäßigkeit und schadet massiv den vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen, die auf genau solche Veranstaltungen wirtschaftlich angewiesen sind.
Die deutsche Gastronomie, Eventbranche, sowie Händler von Grills und Getränken, – sie alle kämpfen ohnehin ums Überleben. Statt konstruktive Rahmenbedingungen zu schaffen, wird ihnen nun auch noch durch undurchdachte Aussagen der Teppich unter den Füßen weggezogen.

Was wir brauchen, sind realitätsnahe, durchdachte Maßnahmen zum Hitzeschutz, – keine Symbolpolitik auf Kosten der Lebensfreude, der Unternehmenskultur und des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Politik sollte den Menschen und Betrieben helfen, nicht sie mit ideologisch motivierten Pauschalverboten gängeln.

Ich fordere Frau Warken daher auf, sich ihrer Verantwortung bewusst zu werden und in Zukunft Aussagen zu unterlassen, die wirtschaftlich schaden, gesellschaftlich spalten und den Menschen ihren verdienten Ausgleich im Alltag madig machen.