Betriebssicherheitsvereinbarung

von | Sep 2, 2024 | Gastro-Tipps, Über uns, Unsere Shops & Geräte | 0 Kommentare

Betriebssicherheit

Was ist eine nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person?

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in Deutschland die Sicherheit von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese Verordnung verfolgt das Ziel, die Sicherheit der Beschäftigten im Umgang mit diesen Arbeitsmitteln zu gewährleisten und das Risiko von Unfällen zu minimieren. Ein zentraler Aspekt der Verordnung ist die Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen durch eine sogenannte „zur Prüfung befähigte Person“. In diesem Blogbeitrag wollen wir uns eingehend mit dieser Rolle und ihren gesetzlichen Rahmenbedingungen befassen.

  1. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Ein Überblick

Die Betriebssicherheitsverordnung, kurz BetrSichV, ist eine der zentralen Verordnungen im Bereich des Arbeitsschutzes. Sie gibt vor, wie Arbeitsmittel (z. B. Maschinen, Werkzeuge, Geräte) und überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. Druckbehälter, Aufzüge) in Unternehmen geprüft und betrieben werden müssen. Ziel ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Die BetrSichV basiert auf der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie (2009/104/EG) und wurde im Jahr 2002 erstmals in Kraft gesetzt. Seitdem gab es mehrere Anpassungen, um den aktuellen Sicherheitsstandards und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

  1. Was ist eine „zur Prüfung befähigte Person“?

Eine „zur Prüfung befähigte Person“ gemäß § 14 BetrSichV ist eine Person, die über die erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügt, um Prüfungen an Arbeitsmitteln und Anlagen durchzuführen. Diese Prüfungen sind notwendig, um die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten und gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.

Die Qualifikation als „zur Prüfung befähigte Person“ erfordert eine spezielle Ausbildung und praktische Erfahrung. Diese Person muss in der Lage sein, den Zustand von Arbeitsmitteln und Anlagen zu bewerten und festzustellen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen und Sicherheitsstandards entsprechen.

  1. Gesetzliche Anforderungen nach § 14 BetrSichV
  • 14 der BetrSichV regelt die Prüfungen von Arbeitsmitteln und Anlagen durch eine „zur Prüfung befähigte Person“. Hierbei handelt es sich um:
  • Regelmäßige Prüfungen: Diese werden in festgelegten Zeitintervallen durchgeführt, um die ordnungsgemäße Funktion und Sicherheit der Arbeitsmittel sicherzustellen.
  • Anlassbezogene Prüfungen: Diese sind erforderlich, wenn besondere Umstände eintreten, wie z. B. nach Reparaturen, Umbauten oder einem außergewöhnlichen Ereignis, das die Sicherheit beeinträchtigen könnte.

Die Anforderungen an die „zur Prüfung befähigte Person“ sind in Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV konkretisiert. Hierbei wird festgelegt, welche Qualifikationen und Kenntnisse diese Person haben muss, um die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können.

  1. Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV – Detaillierte Anforderungen

Anhang 3 Abschnitt 2 der BetrSichV beschreibt die Anforderungen an die „zur Prüfung befähigte Person“ im Detail. Dazu gehören:

  • Fachliche Qualifikation: Die Person muss über eine abgeschlossene technische Ausbildung oder ein ingenieurwissenschaftliches Studium verfügen. Alternativ können langjährige Berufserfahrung und spezialisierte Schulungen anerkannt werden.
  • Praktische Erfahrung: Neben der theoretischen Ausbildung ist eine umfassende praktische Erfahrung notwendig. Diese muss sich auf den spezifischen Bereich beziehen, in dem die Person die Prüfungen durchführt.
  • Kenntnisse der aktuellen Vorschriften und Normen: Die „zur Prüfung befähigte Person“ muss mit den relevanten Gesetzen, Verordnungen und technischen Regeln vertraut sein. Dies erfordert eine kontinuierliche Weiterbildung und Aktualisierung der Kenntnisse.
  • Unabhängigkeit und Unparteilichkeit: Die Prüfungen müssen unabhängig und unparteiisch durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die „zur Prüfung befähigte Person“ nicht in einem Interessenkonflikt stehen darf, der die Objektivität ihrer Prüfungen beeinträchtigen könnte.
  1. Prüfungsablauf und Dokumentation

Die Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ erfolgt in mehreren Schritten:

  • Vorbereitung: Die Prüfung beginnt mit der Vorbereitung, bei der die relevanten Unterlagen (wie technische Dokumentationen und frühere Prüfberichte) gesichtet werden.
  • Durchführung der Prüfung: Die Prüfung selbst umfasst eine visuelle Inspektion, Funktionsprüfungen und ggf. Messungen. Ziel ist es, den Zustand des Arbeitsmittels oder der Anlage zu bewerten und festzustellen, ob alle sicherheitsrelevanten Anforderungen erfüllt sind.
  • Dokumentation: Nach der Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt, der alle relevanten Informationen enthält. Dieser Bericht dient als Nachweis der durchgeführten Prüfung und muss vom Arbeitgeber aufbewahrt werden.
  1. Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen

Die Nichteinhaltung der Vorgaben der BetrSichV kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird eine Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, können Bußgelder verhängt werden. Im Falle eines Unfalls kann es zudem zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen, wenn nachgewiesen wird, dass Sicherheitsvorschriften missachtet wurden.

  1. Bedeutung der Rolle in der Praxis

Die Rolle der „zur Prüfung befähigten Person“ ist von entscheidender Bedeutung für die Betriebssicherheit. Diese Person trägt maßgeblich dazu bei, dass Arbeitsmittel und Anlagen sicher betrieben werden können. Ihre Expertise hilft, Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu beheben, bevor es zu Unfällen kommt.

In vielen Branchen, wie z. B. im Maschinenbau, in der Chemieindustrie oder im Baugewerbe, ist die Tätigkeit einer „zur Prüfung befähigten Person“ unerlässlich. Arbeitgeber sind daher gut beraten, sicherzustellen, dass solche Prüfungen regelmäßig und von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.

  1. Schlussfolgerung

Die „zur Prüfung befähigte Person“ gemäß § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV spielt eine zentrale Rolle in der Gewährleistung der Betriebssicherheit. Ihre Prüfungen sind unverzichtbar, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu gewährleisten und die Sicherheit der Beschäftigten zu schützen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass sie qualifiziertes Personal einsetzen und die Prüfungen regelmäßig und ordnungsgemäß dokumentieren. Nur so kann ein sicherer Betrieb von Arbeitsmitteln und Anlagen langfristig gewährleistet werden.

 

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Anja Rehlinger

Anja Rehlinger

Autorin

Anja Rehlinger ist eine hessische Frohnatur und Mutter zweier süßer Banausen, die sie auf Trapp halten. Neben ihrem Hauptjob als Bürokauffrau ist für sie das Schreiben von Blogartikeln eine gelungene Abwechslung im Berufsalltag.